Satzung

SV Borussia 09 Spiesen

 
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S A T Z U N G


Inhalt

 

Seite

Satzung                                                                               3 – 12

Ehrungsordnung                                                               13 – 15

Geschäftsordnung                                                            16 – 19


SV „Borussia 09“ Spiesen

Satzung vom 28.03.2010

 

Inhaltsverzeichnis

§   1    Name und Sitz

§   2    Zweck und Gemeinnützigkeit

§   3    Erwerb der Mitgliedschaft

§   4    Beendigung der Mitgliedschaft

§   5    Beiträge

§   6    Stimmrecht und Wählbarkeit

§   7    Maßregelung

§   8    Rechtsmittel

§   9    Vereinsorgane

§ 10    Mitgliederversammlung

§ 11    Vorstand

§ 12    Präsident

§ 13    Ausschüsse

§ 14    Abteilungen

§ 15    Protokollierung der Beschlüsse

§ 16    Wahlen

§ 17    Kassenprüfung

§ 18    Ordnungen

§ 19    Unterwerfungserklärung

§ 20    Auflösung des Vereines

§ 1

Name, Sitz

 

  1. Der Verein führt den Namen: SV Borussia 09 Spiesen e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Spiesen-Elversberg und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Neunkirchen eingetragen.
  3. Der Verein ist Verbandsmitglied des Saarländischen Fußballverbandes e.V. und seinen zuständigen Verbänden.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereines ist die Pflege und Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe, insbesondere die Ausübung des Fußballsports.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten, mit Ausnahme des Auslagenersatzes oder der Aufwendungen (Übungsleiterpauschale) lt. § 10a (3) EStG und der Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale) lt. § 3 Nr. 26a EStG, keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
  3. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigen.
  4. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3

Erwerb der Mitgliedschaft

 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Geschäftsführenden Vorstand.

§ 4

Beendigung der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Erlöschen des Vereins.
  2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Geschäftsführenden Vorstand zu richten.
    Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.
  3. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Geschäftsführenden Vor stand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

a)wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins;

b)wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung;

c)  wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder grob unsportlichen Verhaltens;

d)wegen unehrenhafter Handlungen.

§ 5

Beiträge

 

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Er ist in Geld zu entrichten und nachträglich jährlich, vierteljährlich oder monatlich fällig.

§ 6

Stimmrecht und Wählbarkeit

 

  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitglieder- und den Abteilungsversammlungen teilnehmen.
    Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
  2. Die Jugendbetreuer werden vom Jugendleiter mit Zustimmung des Geschäftsführenden Vorstandes bestellt.

§ 7

Maßregelung

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Geschäftsführenden Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

a)Verweis;

b)angemessene Geldstrafe;

c)  zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.

Maßregelungen sind mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel auszusprechen.

§ 8

Rechtsmittel

 

Gegen eine Ablehnung der Aufnahme (§ 3.2), gegen einen Ausschluss (§ 4.3) sowie gegen eine Maßregelung (§ 6) ist der Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen, vom Zugang des Bescheides gerechnet, beim Vorstand einzureichen. Über den Einspruch entscheidet der Gesamtvorstand endgültig.

§ 9

Vereinsorgane

 

Organe des Vereins sind:

a)die Mitgliederversammlung;

b)der Vorstand,
als Geschäftsführender Vorstand oder als Gesamtvorstand.

§ 10

Mitgliederversammlung

 

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

a) der Geschäftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand beschließt;

b) ein Viertel der Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.

  1. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Geschäftsführenden Vorstand durch Veröffentlichung im jeweiligen Mitteilungsblatt der Gemeinde sowie durch Aushang im Schaukasten des Vereins am Clubheim. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von zwei Wochen liegen.
  2. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:

a)Entgegennahme der Berichte;

b)Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer;

c)  Entlastung des Gesamtvorstandes;

d)Wahlen, soweit diese erforderlich sind;

e)Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

  1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  2. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidrittel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

  1. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind und den Mitgliedern vor Versammlungsbeginn zur Kenntnis gebracht wurden.

Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittel-Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden. Anträge auf Satzungsänderung können nicht als Dringlichkeitsanträge beschlossen werden. Eine Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist nur nach ordnungsgemäßer Einladung unter Mitteilung der zu ändernden Satzungsbestimmungen zulässig.

  1. Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.

§ 11

Vorstand

 

  1. Der Vorstand arbeitet

a)als Geschäftsführender Vorstand:

bestehend aus

dem Vorsitzenden,

dem stellvertretender Vorsitzenden,

dem Schatzmeister,

dem Geschäftsführer,

dem Spielausschussvorsitzenden und

dem Jugendleiter

b)als Gesamtvorstand:

bestehend aus

dem Geschäftsführenden Vorstand – a),

dem Ressortleiter für Öffentlichkeitsarbeit,

dem II. Geschäftsführer,

dem II. Jugendleiter,

dem II. Schatzmeister,

dem Vertreter der AH-Abteilung,

dem II. Spielausschussvorsitzenden und

Beisitzern, deren Zahl jeweils durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der 1. Geschäftsführer. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.
  2. Der Vertreter der AH-Abteilung wird von der AH-Abteilung gewählt.

Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

  1. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes ein und leitet diese.

Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei seiner Mitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

  1. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehört insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

  1. Der Geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen.

Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des Geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren.

  1. Die Aufgaben der Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes sowie die Abgrenzung der übrigen Vorstandsressorts regelt die Geschäftsordnung.
  2. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Geschäftsführer und der Ressortleiter für Öffentlichkeitsarbeit haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen.

§ 12

Präsident

 

Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit einen Vereinspräsidenten wählen.

Seine Amtszeit ist nicht begrenzt. Sie endet mit seiner Rücktrittserklärung. Nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann er durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden.

Der Vereinspräsident hat im wesentlichen repräsentative Aufgaben bei Öffentlichkeitsveranstaltungen des Vereins wahrzunehmen. Ferner obliegt ihm bei Anwesenheit die Leitung der Mitgliederversammlung im Falle der Wahl, Entlastung und der vorzeitigen Abberufung des 1. bzw. 2. Vorsitzenden.

Der Vereinspräsident kann an allen Sitzungen der Vereinsorgane mit vollem Stimmrecht teilnehmen.

Ehrungen innerhalb des Vereins werden durch den Vereinspräsidenten vorgenommen.

§ 13

Ausschüsse

 

  1. Für den Bereich Jugendsport wird ein Ausschuss gebildet. Dieser tagt unter seinem zuständigen Leiter und setzt sich wie folgt zusammen:

I. Jugendleiter.

II. Jugendleiter

und den nach § 5.2. bestellten Jugendbetreuern.

  1. Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf auch für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder er beruft.
  2. Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den Geschäftsführer im Auftrag des zuständigen Leiters einberufen.

§ 14

Abteilungen

 

  1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet.
  2. Die Abteilung wird durch ihren Leiter, den Stellvertreter oder Mitarbeitern, denen besondere Aufgaben übertragen sind, geleitet.
  3. Abteilungsleiter, Stellvertreter und Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
  4. Die Abteilungen sind im Bedarfsfalle berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- und Aufnahmebeitrag zu erheben. Die sich aus der Erhebung von Sonderbeiträgen ergebende Kassenführung kann jederzeit vom Schatzmeister des Vereins geprüft werden. Die Erhebung eines Sonderbeitrages bedarf der vorherigen Zustimmung des Gesamtvorstandes.

§ 15

Protokollierung der Beschlüsse

 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Geschäftsführenden Vorstandes, des Gesamtvorstandes, der Ausschüsse sowie der Jugend- und Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 16

Wahlen

 

Die Mitglieder des Gesamtvorstandes, die Abteilungsleiter sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; sie bleiben so lange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

§ 17

Kassenprüfung

 

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.

§ 18

Ordnungen

 

Zur Durchführung der Satzung gibt sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten.

Die Ordnungen werden vom Gesamtvorstand mit einer Zweidrittel-Mehrheit beschlossen.

§ 19

Unterwerfungserklärung

 

Der Verein und die Mitglieder unterwerfen sich mit der Fußballabteilung der Satzung, den Ordnungen sowie den Entscheidungen und Weisungen, die der SFV und seine Organe treffen. Dasselbe gilt für Satzungen, Ordnungen, Entscheidungen und Weisungen der Verbände, denen der SFV angehört.

§ 20

Auflösung des Vereins

 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es

a)    der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Zweidrittel aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder

b)    von Zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

  1. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Gemeinde Spiesen-Elversberg, Hauptstr. 116, 66583 Spiesen-Elversberg, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports im Gemeindeteil Spiesen verwendet werden darf.

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt.

SV „Borussia 09“ Spiesen

 

Ehrungsordnung

 

§ 1

Vereinsehrungen

– Ehrenspielführer

– Vereinsehrennadel

– Silberne Vereinsnadel

– Goldene Vereinsnadel

– Ehrenmitglied

§ 2

Voraussetzungen

Ehrenspielführer kann werden, wer

–  zehn Jahre ununterbrochen als Spieler in einer aktiven Mannschaft tätig war, davon fünf Jahre als Spielführer der 1. Mannschaft.

Die Vereinsehrennadel kann erhalten, wer

-fünf Jahre im Geschäftsführenden Vorstand,

-sieben Jahre im Gesamtvorstand,

-zehn Jahre als Jugendbetreuer, Schiedsrichter oder aktiver Spieler für den Verein tätig war oder

– zwanzig Jahre Vollmitglied (wahlberechtigt) im Verein

Die Silberne Vereinsnadel kann an Personen verliehen werden, die

-zehn Jahre im Geschäftsführenden Vorstand,

-fünfzehn Jahre im Gesamtvorstand oder

-zwanzig Jahre als Jugendbetreuer, Schiedsrichter oder aktiver Spieler für den Verein tätig oder

-fünfundzwanzig Jahre Vollmitglied im Verein

Die Goldene Vereinsnadel kann erhalten, wer

– fünfzehn Jahre im Geschäftsführenden Vorstand oder

– zwanzig Jahre im Gesamtvorstand tätig oder

– vierzig Jahre Vollmitglied im Verein

Ehrenmitglied kann werden, wer

-fünfundzwanzig Jahre im Geschäftsführenden Vorstand oder

-dreißig Jahre im Gesamtvorstand

tätig war.

§ 3

Rechte

Ehrenspielführer:

Der Ehrenspielführer hat freien Eintritt zu allen Heimspielen der Mannschaften des Vereins.

Ehrenmitglied:

Das Ehrenmitglied ist beitragsfrei und hat freien Eintritt zu allen Veranstaltungen des Vereins.

§ 4

Ehrungsausschuss

Der Ehrungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern, und zwar:

-Präsident = Vorsitzender des Ehrungsausschusses

-1. Vorsitzender

-2. Vorsitzender oder Geschäftsführer

-ein Mitglied der AH-Abteilung oder ein Beisitzer der inaktiven Mitglieder

-ein Mitglied des Spielausschusses oder des Jugendausschusses.

§ 5

Beschlussfassung über Ehrungen

Ehrenspielführer, Vereinsehrennadel und Silberne Vereinsnadel beschließt der Ehrungsausschuss oder leitet den Antrag an den Gesamtvorstand weiter.

Goldene Vereinsnadel und Ehrenmitgliedschaft prüft der Ehrungsausschuss und leitet an den Gesamtvorstand weiter. Dieser beschließt mit einfacher Mehrheit.

§ 6

Anträge

Anträge auf Ehrungen kann jedes Mitglied (Vollmitglied) schriftlich oder mündlich an den Ehrungsausschuss stellen.

§ 7

Außerordentliche Ehrungen

Für außerordentliche Leistungen zum Wohle des Vereins können Ehrungen auch ohne Erreichen der unter § 2 beschriebenen Voraussetzungen verliehen werden. Anträge hierzu kann jedes Vereinsmitglied (Vollmitglied) mit schriftlicher Begründung an den Ehrungsausschuss stellen.

Bei allen außerordentlichen Ehrungen entscheidet der Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit.

Der Gesamtvorstand kann auf Antrag des Ehrungsausschusses auch einen Ehrenvorsitzenden ernennen. Dies ist ein Ehrentitel, der an ein Ehrenmitglied verliehen werden kann.

§ 8

Inkrafttreten

Diese Ehrungsordnung tritt am 1. April 1988 in Kraft.

§ 9

Schlusserklärung

Diese Ehrungsordnung wurde in der Vorstandssitzung am 1. März 1988 einstimmig vom Gesamtvorstand beschlossen.

SV „Borussia 09“ Spiesen

 

Geschäftsordnung

 

 

Gemäß § 17 der Satzung vom 09.09.1984 ergeht folgende Geschäftsordnung:

§ 1

Die Geschäftsordnung ist für die Sitzungen der Organe des Vereins verbindlich. Die nach ihr den Vorsitzenden der jeweiligen Organe obliegenden Aufgaben werden im Verhinderungsfalle von den satzungsmäßigen Stellvertretern wahrgenommen.

§ 2

Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

§ 3

  1. Die Leitung obliegt dem Vorsitzenden. Über die Sitzung ist grundsätzlich ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
  2. Soweit nach der Satzung nichts anderes bestimmt ist, liegt Beschlussfähigkeit vor, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Muss die Sitzung wegen Beschlussunfähigkeit wiederholt werden, ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
  3. Eine Versammlung ist nicht mehr beschlussfähig, wenn sich mehr als die Hälfte der ursprünglich anwesenden Stimmberechtigten entfernt haben und dies vor der Beschlussfassung auf entsprechenden Antrag festgestellt wurde.

§ 4

Das Vorsitzende erteilt den Mitgliedern das Wort in der Reihenfolge, in der sie sich melden (Rednerliste). Der Vorsitzende und die Mitglieder des Vereinsvorstandes können in jedem Falle außerhalb der Rednerliste das Wort erhalten.

§ 5

  1. Der Antragsteller hat als erster und letzter Redner das Wort. Zu Anträgen zur Geschäftsordnung und zu tatsächlichen Richtigstellungen ist das Wort unabhängig von der Rednerliste zu erteilen. Spricht ein Redner nicht zur Sache, so hat der Vorsitzende darauf aufmerksam zu machen. Leistet er dieser Mahnung keine Folge, so kann ihm nach erfolgter Verwarnung das Wort entzogen werden.
  2. Verletzt ein Redner den sportlichen Anstand, so hat der Vorsitzende das zu rügen und erforderlichenfalls einen Ordnungsruf zu erteilen. Fügt sich ein Redner trotz Ordnungsruf nicht den Regeln des sportlichen Anstandes, so kann ihn der Vorsitzende von der Sitzung ausschließen. Im Übrigen hat der Vorsitzende alle zur Aufrechterhaltung der Sitzungsordnung erforderlichen Befugnisse.

§ 6

Über einen Antrag auf Schluss der Debatte ist nach Verlesen der Rednerliste ohne weitere Diskussion abzustimmen. Mit Ausnahme des Vorsitzenden können Redner, die zur Sache selbst gesprochen haben, keinen Antrag auf Schluss der Debatte stellen. Ist der Antrag auf Schluss der Debatte angenommen, so hat der Vorsitzende nur noch einem Redner für und einen Redner gegen den Antrag das Wort zu erteilen.

§ 7

  1. Verbesserungs-, Zusatz- und Gegenanträge zu Beratungspunkten, die auf der Tagesordnung stehen sowie Anträge auf Schluss der Debatte, bedürfen zu ihrer Einbringung keiner Unterstützung.
  2. Ein Dringlichkeitsantrag bedarf zu seiner Behandlung der Unterstützung einer Zweidrittelmehrheit.

§ 8

Die Abstimmung erfolgt durch Handaufheben. Der Vorsitzende kann jedoch eine namentliche oder geheime Abstimmung anordnen. Er muss dies tun, wenn es von einem Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangt wird.

§ 9

  1. Wenn nur eine Person für ein Amt vorgeschlagen ist, kann die Wahl durch Handaufheben erfolgen. Wird dagegen Widerspruch erhoben und wird dieser Widerspruch durch mindestens ein Drittel der anwesenden Mitglieder unterstützt, so ist geheim abzustimmen.
  2. Die Wahl des Vereinsvorsitzenden erfolgt unter der Leitung eines Wahlleiters, der von der Versammlung bestimmt wird. Die aus den Reihen der Stimmberechtigten gebildete Wahlkommission besteht aus sechs Personen.

Ihr obliegt das Einsammeln der Stimmzettel, die Stimmzählung und die Ermittlung des Wahlergebnisses.

  1. Liegt nur ein Vorschlag vor, so kann die Wahl durch Zuruf oder offene Abstimmung erfolgen. Bei mehreren Vorschlägen ist derjenige Vorgeschlagene gewählt, der die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
  2. Hat im ersten Wahlgang keiner der Vorgeschlagenen die absolute Mehrheit erlangt, so erfolgt in einem zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen denjenigen beiden Vorgeschlagenen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben.
  3. Haben mehrere Vorgeschlagene gleich viele Stimmen und mehr als die übrigen Vorgeschlagenen erhalten, so erfolgt die Stichwahl zwischen ihnen.

Haben mehrere Vorgeschlagene gleich viele Stimmen, aber weniger Stimmen als nur ein anderer Vorgeschlagener erhalten, so nehmen außer demjenigen, der die meisten Stimmen erhalten hat, auch sie an der Stichwahl teil.

  1. Bei der Stichwahl entscheidet die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit wird die Wahl wiederholt.
  2. Mitglieder der Ausschüsse, die nicht den Vorsitz führen, können jeweils in einem schriftlichen Wahlgang gewählt werden. In diesem Fall darf jeder Wahlberechtigte höchstens so viele Namen auf den Stimmzettel schreiben wie Anwärter zu wählen sind. Stimmzettel, die mehr Namen enthalten, sind ungültig.

Gewählt sind diejenigen, die die meisten Stimmen erhalten haben.

  1. Wählbar sind auch Abwesende, wenn sie die Annahme der Wahl erklärt haben.

§ 10

  1. Vor der Abstimmung ist der Wortlaut des Antrages vom Vorsitzenden nochmals bekannt zu geben.
  2. Bei mehreren Anträgen zur gleichen Sache ist zunächst über den weitestgehenden Antrag abzustimmen. Im Zweifel bestimmt der Vorsitzende die Reihenfolge der Abstimmung. Bei Annahme eines Antrages entfallen wei tere Abstimmungen.
  3. Der Vorsitzende kann zunächst eine grundsätzliche Frage zur Abstimmung bringen, wenn ihm dies erforderlich scheint.

§ 11

Soweit nach der Satzung nichts anderes bestimmt ist, erfolgt die Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei der Mitgliederversammlung gilt bei Stimmengleichheit der Antrag als abgelehnt.

§ 12

Die Mitgliederversammlung ist öffentlich, es sei denn, die Versammlung beschließt mehrheitlich den Ausschluss der Öffentlichkeit. Soll auch die Presse von dem Ausschluss betroffen sein, ist hierüber besonders zu beschließen.

Im Übrigen sind Sitzungen grundsätzlich nicht öffentlich.

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